“Es wird für Unternehmen – unabhängig von ihrer Größe – noch wichtiger sein, sich mit angemessenen Compliance-Systemen aufzustellen.”

Handelsblatt

Die von der EU im Jahr 2019 erlassene „Whistleblower-Richtlinie“ 2019/1937 ist bisher noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Ob dies wie geplant bis zum 17. Dezember 2021 erfolgen wird, ist offen.

 

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll dann auch in Deutschland Hinweisgeber in Unternehmen vor Repressalien schützen, wenn sie mutmaßliche Gesetzesverstöße melden.

Die neue Rechtsnorm nimmt auch weniger große Unternehmen aller Branchen stärker in die Pflicht und verschärft eine Vielzahl bereits langjährig bestehender Vorgaben.

 

Damit werden die Anreize für präventive Maßnahmen gegen Fehlverhalten in Unternehmen und damit auch für wirksame Hinweisgebersysteme weiter erhöht.


Entscheidend: Vertrauenswürdige Meldekanäle, die auch tatsächlich genutzt werden

Wie Hinweisgebersysteme zu gestalten sind, wie mit internen Meldungen von Missständen zu verfahren ist und wie Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen sind, regelt die EU-Whistleblower-Richtlinie. Sie ist am 16. Dezember 2019 in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten haben bis zum 17. Dezember 2021 Zeit, die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

 

Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern müssen demnach Kanäle für interne Meldungen von mutmaßlichen Gesetzesverstößen einrichten. Unabhängig von ihrer Größe sind Hinweisgebersysteme Pflicht für Unternehmen aus dem Finanzsektor.

 

Als Hinweisgeber gelten nicht nur Arbeitnehmer, sondern z.B. auch Selbstständige, Praktikanten, Lieferanten, (Unter-) Auftragnehmer und Anteilseigner, Leitungs- und Aufsichtsorgane. Selbst Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat, dürfen sich als Whistleblower auf das Gesetz berufen.

 

Mehr denn je haben Unternehmen daher ein existenzielles Interesse daran, dass ungesetzliches oder unethisches Verhalten unterbleibt. Oder dass Fehlverhalten zumindest zunächst intern gemeldet wird und keine sofortige externe Meldung von Rechtsverstößen gegenüber Behörden oder der Öffentlichkeit bzw. den Medien erfolgt.

 

Die Einrichtung einer sicheren und niederschwelligen Hinweisgebermöglichkeit gibt einem Unternehmen die Chance, frühzeitig auf einen Missstand aufmerksam zu werden und diesen abzustellen.

Die drei wichtigsten Voraussetzungen dafür, dass in einem Unternehmen Fehlverhalten zunächst intern gemeldet wird, sind:

  1. Interne Meldekanäle müssen der Belegschaft und externen Stakeholdern bekannt sein
  2. Meldekanäle müssen vertrauenswürdig sein und eine gewünschte Anonymität sicherstellen
  3. Meldekanäle müssen – und das ist das Entscheidende – von den Hinweisgebern im Bedarfsfall auch tatsächlich genutzt werden.

Vor diesem Hintergrund ist das Erkennen und Beseitigen von Nutzungshemmnissen der entscheidende Hebel, um die Wirksamkeit von Hinweisgebersystemen zu erhöhen.

 

Die STRAUSS Unternehmensberatung unterstützt Unternehmen:

  • bei der Auswahl und Einrichtung geeigneter Meldekanäle
  • bei der Überprüfung („Review“), ob v.a. Mitarbeiter bestehende Meldekanäle im Bedarfsfall auch tatsächlich nutzen würden, ob Nutzungshemmnisse bestehen und wie diese gegebenenfalls zu beheben sind.

Auch das beste Compliance-System kann Straftaten durch Unternehmensangehörige nicht vollständig verhindern. Organisationen sind aber mehr denn je aufgerufen, ernsthafte Anstrengungen zu unternehmen, Rechtsverstöße zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Etwaige Verstöße sollten wenigstens möglichst frühzeitig erkannt und der Schaden minimiert werden.

 

Kurzum: Investitionen in gute Compliance zahlen sich aus.